Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Vertragspartners nicht erfolgt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Andererseits erklärt sich der Käufer mit unseren Geschäftsbedingungen stillschweigend einverstanden, wenn er nicht sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Ein in den Einkaufsbedingungen des Bestellers enthaltener allgemeiner Hinweis, dass diese Einkaufsbedingungen auch dann Gültigkeit haben, wenn die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen in Abrede stellen, wird hierdurch von uns ausdrücklich zurückgewiesen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.


2. Angebote

Die von uns abgegebenen Angebote (schriftlich, mündlich, Ergänzungen, Nachträge, Nebenabreden) hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen sind freibleibend. Der Liefervertrag kommt zeitlich und inhaltlich erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die von uns gemachten Angaben wurden sorgfältig ermittelt, eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Zeichnungen

Der Besteller ist verpflichtet uns sämtliche technische Daten, insbesondere Zeichnungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, welche dann von uns weiterverarbeitet werden können z.B. STEP, DXF. Die Daten sind bindend und müssen von uns nicht mehr kontrolliert werden.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1Preisgestaltung Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Verzollung (Ausland). Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Bestellers.

4.2 Es gelten stets die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht ausdrücklich zu Festpreisen abgeschlossen wurde. Dies bedeutet, sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Frachterhöhungen, Lohn- oder Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unserer Abgaben wesentlich erhöhen sind wir bei Nachweis dieser Kostenerhöhung berechtigt, diese an Sie weiterzugeben. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmung gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Ihren Lasten.

4.3 Zahlungsbedingung Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Zugang der Rechnung mit 2 % Skonto oder 30 Tage rein netto. Hiervon abweichenden Zahlungsbedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für den Skontoabzug ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Gutschriften, Fracht und Mehrwertsteuer maßgeblich. Voraus- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Gutschriften über Wechsel und Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Soweit der Besteller befugt ist, einen Sicherungseinbehalt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sind wir berechtigt, den eingehaltenen Betrag durch eine Bürgschaft abzulösen. Bei Verzug des Bestellers berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Hält der Besteller unsere Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen, auch die gestundeten, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Geleistete Vorauszahlungen können wir mit Forderungen verrechnen, bei denen sich der Besteller in Verzug befindet. Außerdem können wir unsere Rechte aus Ziffer 10. (Eigentumsvorbehalt) geltend machen. In einem solchen Fall ermächtigt der Besteller uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Soweit uns ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung zusteht, sind wir berechtigt, 20 v. H. des Wertes des nicht erfüllten Auftrages geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, wird davon nicht berührt.

 

 5. Lieferungen

5.1 Die angegebene Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten, gilt jedoch in jedem Falle als unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt am Tage der Absendung unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der von Ihnen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Waren zum Versand gebracht wurden oder – sofern der Besteller die Abholung übernommen hat – die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten und angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Bei der Vergrößerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht.

5.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer zusätzlichen, angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, bei dem Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Sie können von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, können sie vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen eines Rücktritts bestehen nicht.

5.4 Für das Abladen der Ware hat in jedem Fall der Besteller zu sorgen – unabhängig der vereinbarten Lieferbedingung. Kosten, die bei LKW-Ladungen durch Wartezeiten entstehen, trägt der Besteller.

 

6. Verzug und Teillieferung

Falls wir in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Leistung noch nicht erbracht ist. Teillieferungen sind zulässig und gelten als vorläufige Erfüllung der Vertragspflicht.

 

7. Gefahrenübergang und Versand

7.1 Die Gefahr geht mit dem Verladen der Ware an den Besteller über – dies geschieht unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

7.3 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort – bei Vereinbarung einer Lieferfrist spätestens bis deren Ablauf – abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

7.4 Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung, unter Ausschluss jeder Haftung, unserer Wahl überlassen.

 

8. Montage

8.1 Montagekosten umfassen Lohnkosten, einschl. Auslösung. Fahrzeugkosten (km-Geld), Vorbereitungs-, Fahr- und Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weiter erforderliche Reisen zu tragen.

8.2 Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt. Wird die Montage durch den Besteller oder einen Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Bedienungs- und Wartungsanleitungen anzufordern und genau zu beachten.

 

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich und nicht nur stichprobenweise zu prüfen. Mängel der Ware oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eingang, gemäß den §§ 377, 378 HGB anzuzeigen.

9.2 Wir leisten Ersatz – nach unserer Wahl durch Neulieferung oder Ausbesserung – für innerhalb eines Jahres seit Lieferung aufgetretene Fertigungsfehler, die die Brauchbarkeit der gelieferten Sache erheblich beeinträchtigen und nicht auf einer unsachgemäßen in Widerspruch zu unserer Bedienungsanleitung stehenden Behandlung beruhen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verschleißteile und elektrische Bauteile.

9.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls entfällt unsere Mängelhaftung. Diese Entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen durch andere als unsere Beauftragten vorgenommen worden sind, sowie bei nicht vorschriftsmäßigen Behandlung und Wartung.

9.4 Für Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung des Werkstoffes durch uns nicht sichtbar werden, haften wir nicht.

9.5 Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung besteht keine Gewährleistung.

9.6 Andere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das gilt auch bei Schäden, die durch Feuer, Verpuffungen oder Explosionen entstehen. Dem Besteller steht auch kein Anspruch auf Auflösung des Vertrages zu.

9.7 Voraussetzung jedes Garantie- und Gewährleistungsanspruches ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, den verlängerten Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand vor.

 

11. Rücknahme und Nichterfüllung

11.1 Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Im vereinbarten Ausnahmefall gehen Lager- Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes zu Lasten des Bestellers.

11.2 Bei Nichterfüllung der dem Besteller obliegenden Pflichten sind wir berechtigt, vom Besteller 30 % der Vertragssumme als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, vorbehaltlich einer konkreten Schadensberechnung.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Gerstetten-Dettingen. Gerichtsstand ist Heidenheim.

12.2 Es gilt grundsätzlich deutsches Recht.

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

 

04/2022